S A T Z U N G

§ 01

Name, Sitz, 

Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Internationale Wissenschaftliche Gesellschaft Dortmund e.V.“
  2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Dortmund.
  3. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

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§ 02

Zielsetzung

der Gesellschaft

  1. Die Internationale Wissenschaftliche Gesellschaft soll der Förderung der Wissenschaft insgesamt und in allen ihren Zweigen dienen.
  2. Sie pflegt den Gedankenaustausch zwischen ihren Mitgliedern, insbesondere über Arbeitsvorhaben und Arbeitsergebnisse in der Wissenschaft.
  3. Sie unterstützt die Forschung innerhalb der Wissenschaft.
  4. Sie pflegt die Beziehungen zu anderen wissenschaftlichen Gesellschaften.
  5. Auf diese Weise dient sie der öffentlichen Verantwortung der Wissenschaft.

§ 03

Ordentliche Mitglieder

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen im In- und Ausland werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Von den ordentlichen Mitgliedern werden z.Zt. keine Beiträge erhoben.
  2. Über Ehrenmitgliedschaften entscheidet der Vorstand.

§ 04

Organe

der Gesellschaft

Organe der Gesellschaft sind:

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand.

§ 05

Mitgliederversammlung

  1. Die ordentlichen Mitglieder der Gesellschaft bilden die Mitgliederversammlung. In der Versammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
  • Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins,
  • Beschlussfassung über die langfristigen Aufgaben und Ziele des Vereins sowie über hierzu notwendige finanzielle Maßnahmen.

3. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen aussprechen.

§ 06

Einberufung und Beschlussfassung

der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird mindestens alle drei Jahre einberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn mindestens 35 Mitglieder es verlangen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Wohnadresse bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder anwesend ist. Sind weniger anwesend, kann die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder die Beschlussfähigkeit erklären. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von drei Monaten eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen mit der gleichen Tagesordnung; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen eines übereinstimmenden Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung muss die Satzungsänderung mit zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschließen. Beschlüsse zur Auflösung der Gesellschaft kommen wie Beschlüsse zur Satzungsänderung zustande.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, den Wortlaut der gefassten Beschlüsse. Die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

§ 07

Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schriftführer. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Nach Beendigung der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstandes fort.
  2. Der Vorstand leitet die Gesellschaft. Er ist zuständig für die Vorbereitung und Leitung von wissenschaftlichen Kongressen der Gesellschaft und die Einsetzung von befristeten Arbeitsgruppen.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Eine Einberufungsfrist von acht Tagen ist einzuhalten. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren fassen.
  4. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist ermächtigt, die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich allein zu vertreten. Im Innenverhältnis soll der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig werden.

§ 08

Ende

der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

  1. mit dem Tod des Mitglieds,
  2. durch freiwilligen Austritt mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand,
  3. durch Ausschluss aus dem Verein. 

 

Dortmund, 29. November 2019

E-Mail: info@iwgd.de

Tel: +49 231 89 02 30

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